Mär
22
2020
In Anbetracht der aktuellen aussergewöhnlichen Lage ist es bis voraussichtlich frühestens 26. April 2020, gemäss Verordnung des Bundesrates vom 16. März 2020 (Artikel 6, Abs. 3, Bst.-m., sowie Artikel 10a, Abs.2) nur in medizinisch dringenden Fällen möglich, Patienten in der ärztlichen Praxis zur Behandlung zu empfangen. Im wesentlichen geht
es darum, zur Zeit alle verschiebbaren Kontakte mit jeglichen Personen zu vermeiden. In welchen Fällen es sich
um eine medizinische Dringlichkeit handelt, liegt in der Entscheidungskompetenz der Gesundheitsfachperson.
Aus diesem Grund habe ich nicht dringliche Termine bis zum 26. April 2020 vorläufig verschoben!
Zögern Sie deshalb nicht, mich bei allfälligen Fragen telefonisch zu kontaktieren!
Weitere sachdienliche Informationen, sowie wertvolle Links zur "Corona-Krise" finden Sie hier im BLOG !AUSNAHMEN zu den Verordnungen des Bundesrates
Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 20. März 2020, gültig ab 21.3.2020
"Zulässig sind unter anderem Eingriffe, die bei einer Unterlassung zu einer Verkürzung
der Lebenserwartung, zu einer bleibenden Schädigung, zu einem erheblichen Risiko
für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder zu einer notfallmässigen
Hospitalisation führen oder die Lebensqualität in ausserordentlich starker Weise verschlechtern.
Es liegt in der Entscheidkompetenz der Gesundheitsfachpersonen zu entscheiden,
ob ein Eingriff notwendig ist oder nicht." www.bag.admin.ch (PDF)
Verordnung des Bundesrates
des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 16. März 2020